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15.10.2007 von Dr. Jan Hachenberger.
Warum erfreuen sich heute Tauschbörsen für Musik, eBooks, Videos und Software so großer Beliebtheit? Gründe gibt es viele, doch entscheidend sind zum einen die - dank Digitalisierung und Internet - im Vergleich zum regulären Verkaufspreis geringen, ja nahezu vernachlässigbaren Kosten der Beschaffung und zum anderen das Fehlen wirksamer Schutzmechanismen, respektive geringe Folgekosten des Missbrauchs. Heute möchte ich Ihnen nur einen Überblick der Schutzmechanismen geben:
1. Kulturdeterminierter Schutz
Kulturell bedingt entwickeln sich in jeder Gesellschaft Normen und Werte, die als Schutzmechanismen für Intellektuelles Eigentum fungieren können. Unter Normen versteht man auslegungsunabhängige Vorstellungen davon, welches Verhalten der Gesellschaftsmitglieder – innerhalb bestimmter Toleranzen – angebracht erscheint. Werte sind dauerhafte Überzeugungen, die vom Einzelnen, einer Gemeinschaft oder innerhalb bestimmter sozialer Systeme für erstrebenswert erachtet beziehungsweise respektiert und gelebt werden. Jenseits unmittelbarer Ziele beeinflussen Normen und Werte die Urteile von Akteuren über konkrete Situationen, z. B. die Einhaltung von Eigentumsverträgen, aber auch ihre Handlungsabsichten. Erkanntes Fehlverhalten wird über soziale Sanktionen wie Freundschaftsentzug oder Ächtung bestraft. Infolge der von länderspezifischen und weitgehend unbekannten gesellschaftlichen Einflüssen geprägten Schutzwirkung von Normen und Werten lassen sich jedoch keine verallgemeinerbaren, ökonomisch fundierten Aussagen zur Durchsetzung von Eigentumsansprüchen an geistigen Leistungen formulieren. In den nächsten Posts werde ich daher auf eine genauere Betrachtung verzichten.
2. Staatlich initiierter Schutz
Staatliche Eingriffe in den Markt für intellektuelle Güter umfassen im Wesentlichen
In Gesetzen sind restriktive Regelungen verankert, die der Sicherung exklusiver Verfügungsrechte an Ergebnissen geistiger Arbeit dienen. Mit ihrer Hilfe gibt der Staat juristische Rahmenbedingungen für die Ausübung von Verfügungsrechten vor und bestimmt für die durch Missbrauch entstandenen Schäden eine Regulierung. In ihrem Geltungsbereich müssen Gesetze von allen Gesellschaftsmitgliedern befolgt werden. Staatliche Institutionen kontrollieren das gesetzeskonforme Verhalten und ahnden Gesetzesverletzungen über definierte Automatismen. Bei Zwangsgebühren (Abgaben) und Steuern handelt es sich um Geldleistungen, die öffentliche Körperschaften auf der Basis gesetzlicher Verordnungen einfordern. Ihre Abführung wird kontrolliert, bisweilen sanktioniert. Die Erhebung von Zwangsgebühren dient insbesondere der Verfolgung ordnungspolitischer Ziele. Dazu zählt beispielsweise die zweckgebundene Gebühr auf die Nutzung intellektueller Güter, z. B. GEZ-Gebühr, GEMA-Gebühr, VG-Wort Abgabe. In diesem konkreten Fall können Gebührenforderungen darauf abzielen, negative externe Effekte des Missbrauchs intellektueller Güter durch Entschädigung der Rechteinhaber zu kompensieren. Demgegenüber werden Steuererträge den Haushaltsmitteln zugeführt und unterliegen keiner vorgegebenen Zweckbindung. Sie lassen sich zum Beispiel zur Subventionierung wirtschaftspolitisch wünschenswerter Innovationstätigkeit oder zur Refinanzierung der staatlichen Bereitstellung innovativer und kreativer Werke verwenden, z. B. zur Refinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
3. Privatwirtschaftlicher Schutz
Das Hauptaugenmerk liegt in den nächsten Posts auf den Möglichkeiten der endogenen Absicherung von Marktallokationsprozessen durch privatwirtschaftliche Akteure. Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen Missbrauchspräventions- und Reaktionsmechanismen. Um Missbrauchsversuche zu vereiteln, kann einmal auf die Offenlegung strategisch bedeutsamer Ressourcen, z. B. Wissen oder Technologien, verzichtet werden. Daneben bannen technische Schutzlösungen die aus den besonderen Eigenschaften intellektueller Leistungen dem nur schwer zu beobachtenden Konsumverhalten erwachsende Missbrauchsgefahr. Hierzu zählen unter anderem Kopierschutztechnologien, die Rechteinhabern Informationen zu unerwünschten Handlungen wie das Anfertigen von Raubkopien übermitteln (Screening). Informationsasymmetrien zwischen Anbietern und Nachfragern geistiger Arbeitsergebnisse und daraus resultierende Missbrauchsanreize lassen sich außerdem über marketingpolitische Maßnahmen abschwächen, z. B. realisiert in differenzierten Vertragsangeboten beim Erwerb innovativer und kreativer Werke. In Abhängigkeit ihrer Präferenzen werden Nachfrager das als optimal empfundene Angebot selbst auswählen und auf diese Weise ihre Verhaltens-, respektive Missbrauchsabsichten offenbaren (Self Selection). Um die Attraktivität erlaubter Verhaltensweisen im Umgang mit Intellektuellem Eigentum zu erhöhen, bietet sich ferner der institutionelle Zusammenschluss missbrauchsbedrohter bzw. -geschädigter Marktakteure und potenzieller Schädiger an. Denkbar wäre z. B. die Fusion von Innovatoren und ihren Konkurrenten. Angesichts wettbewerbspolitischer Restriktionen der letztgenannten Schutzlösung und ihrer eingeschränkten Übertragbarkeit auf die hier besonders interessierende Anbieter-/Nachfragerbeziehung wird sie in den nächsten Posts nur am Rande betrachtet.
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