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Staatliche Schutzmaßnahmen für Intellektuelles Eigentum

Dieser Eintrag stammt von Dr. Jan Hachenberger Am 7.1.2008 @ 16:07 In Intellektuelles Eigentum | Keine Kommentare

Liebe Leser,

privatwirtschaftliche Marktakteure können insbesondere auf zweierlei Weise von staat­lichen Schutzmaßnahmen für Intellektuelles Eigentum profitieren.

  1. bietet sich ihnen die Möglichkeit, für Schäden, die der Missbrauch innovativer und kreativer Werke hervorruft, Kompensationszahlungen aus staatlich verordneten Zwangsgebühren zu erhalten. In der nationalökonomischen Theorie gelten Zwangsgebühren, so genannte User Charges oder User Fees, als wichtiges Instrument zur Aufrechterhaltung und Regulierung der Märkte, auf denen nicht rivale (öffentliche) Güter gehandelt werden. Dazu zählen bekanntermaßen auch verschiedene Ausprägungen geistiger Arbeitsergebnisse.
  2. kann man zur Verteidigung werthaltiger intellektueller Ressourcen auf Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes zurückgreifen.

Zwangsgebühren

Im Fall von Intellektuellem Eigentum verfolgt der Staat mit Zwangsgebühren verschiedene Zielsetzungen. In erster Linie fungieren sie als Preisersatz (Allokationsmechanismus) für schöpferische Leistungen um Unvollkommenheiten des Marktes auszugleichen. Die Erhebung von Zwangsgebühren trägt aber auch zur Beseitigung öko­nomischer Verzerrungen bei, die durch Missbrauch verursacht wurden oder potenziell verursacht werden. Der Staat beziehungsweise gesetzlich autorisierte Institutionen ziehen dazu von Akteuren sanktionierbare monetäre Kompensationen (Gebühren) für unentgeltlich erfahrenen Nutzen aus der Besitzergreifung, Nutzung, Vervielfältigung und Verteilung intellektueller Güter. Zwangsgebühren werden auch dann zum Einsatz gebracht, wenn die Umsetzung anderer Schutzmaßnahmen, zum Beispiel durch höhere Kontrollkosten, negative Allokationseffekte auslösen würde. Diese Bedingungen gelten insbesondere für den Schutz digitalisierbarer intellektueller Güter. In Deutschland sind im Medienbereich bereits seit mehreren Jahren Zwangsgebühren an so genannte Verwertungsgesellschaften abzuführen. Dazu zählen bekannte Beispiele wie

  • die von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) geforderte Gebühr für den Empfang öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme,
  • Sendungs-, Vervielfältigungs- und Vertriebsgebühren für urheberrechtlich geschützte Musiktitel, die an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu entrichten sind, und
  • die von der Verwertungsgesellschaft-Wort (VG-Wort) erhobene Abgabe auf den Ver­kauf von Fotokopierern und pro kopierte Seite.

Gewerblicher Rechtsschutz

Der Staat versucht, Gesetze als konkretisierende und konditionierende Vorschriften der Überlassung, des Erwerbs und der Nutzung intellektueller Güter zu positionieren. Im Gegensatz zur Zwangsgebühr wird der Missbrauch intellektueller Güter, soweit er fest­gestellt und Schädigern angelastet werden kann, geahndet und nicht gegen Ent­richtungen pauschaler Kompensationszahlungen geduldet beziehungsweise freige­stellt. Für Markt­akteure soll damit die Sicherheit über potenzielle Folgen ihrer Handlungen erhöht werden.

In diesem Zusammenhang verfolgt der Staat die Absicht, die Suche nach geeig­neten Vertragspartnern zu vereinfachen und Verhandlungen zur Ausgestaltung von Ver­trägen zu verkürzen, das heißt Transaktionskosten von Allokationsprozessen zu ver­ring­ern. Mit der Sanktionswirkung von Gesetzen lassen sich auch eventuell auftretende Allokationsverzerrungen therapieren. Analog zum Schutzmechanismus der Zwangsgebühren müssen Schädiger negative externe Effekte des Missbrauchs internalisieren und für abgeschöpfte positive Externalitäten die dafür ge­forderte Vergütung entrichten, zum Beispiel durch Leistung von Schadensersatz. Auf diese Weise ist es dem Staat im Prinzip möglich, unerwünschte Verhaltensweisen ganz oder teilweise zu unterbinden und die gewünschte Verhaltensweise der legalen Güter- und Werknutzung zu erzwingen beziehungsweise anzuregen.

Mit der gesetzlichen Ab­siche­rung, die Nutzung von Intellektuellem Eigentum freizustellen oder zu untersagen und der Durchsetzung von Entschädigungen im Fall einer Missachtung dieser Rechte, können außerdem Urheber und Eigentümer höhere Renditen, mitunter Monopolrenten realisieren. Sie erhalten dadurch Anreize für zukünftige Innovationsvorhaben und für die Kommerzialisierung von bereits erarbeiteten innovativen und kreativen Ideen.

In folgender Tabelle sind die Überlegungen zu den verschiedenen rechtlichen Schutzmechanismen für Intellektuelles Eigentum in einer vergleichenden Darstellung zusammengefasst.

Im nächsten Blog: Ressourcenbasierte Schutzmechanismen


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